Rechtsprechung
BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 254/80 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abschluss eines Prozessvergleichs als kostenauslösende Maßnahme - Verzicht auf Übereignung des Kaufgegenstandes - Übernahme der Verpflichtung, auf den eingeklagten Kaufpreis einen Geldbetrag zu zahlen - Forderung des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung - ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ARB 75 § 2 Abs. 3 a; ARB 75 § 15 Abs. 1
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Kosten des Vergleichs und Rechtsschutzversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ARB § 2 Abs. 3a, § 15 Abs. 1
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Abschluß eines Prozeßvergleichs
Papierfundstellen
- BGHZ 83, 38
- NJW 1982, 1103
- MDR 1982, 468
- MDR 1982, 469
- VersR 1982, 391
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.06.1977 - IV ZR 97/76
Erstattung von infolge eines Vergleichs entstandener Prozesskosten aufgrund eines …
Auszug aus BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 254/80
Auf solche an die materielle Rechtslage anknüpfende Erwägungen, für die im Einzelfall erfahrungsgemäß häufig nur schwer feststellbare Umstände maßgebend wären, soll es bei der Anwendung der ersten Alternative des § 2 Abs. 3 a ARB ersichtlich nicht ankommen (BGH Urteil vom 16.6.1977, IV ZR 97/76 = VersR 1977, 809, 810).
- OLG Frankfurt, 20.03.2019 - 7 U 8/18
Die Anforderungen an einem Stichentscheid. Treuwidriges Berufen auf fehlende …
Ein Vergleich stellt auch keine der Erhebung einer Klage oder der Einlegung eines Rechtsmittels gleichzustellende kostenauslösende Maßnahme im Sinne der genannten Bestimmung dar (BGH, Urteil vom 27.01.1982 - IVa ZR 254/80 - zit. n. Juris). - OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 160/10
Beratungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Eintrittspflicht der …
Die Regelung ist nach der Rechtsprechung (BGH VersR 1977, 809; NJW 1982, 1103) formal nach ihrem Wortlaut auszulegen. - OLG Frankfurt, 28.07.2004 - 7 U 176/03
Rechtsschutzversicherung: die Risikoausschlussklausel in der …
Das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, dem ein außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich entsprechen muss, ist danach in erster Linie durch eine Gegenüberstellung der erstrebten Rechtsfolgen und der im Vergleich erzielten Ergebnisse zu ermitteln (vgl. BGH VersR 1977, 809; BGH VersR 1982, 391).
- LG Kempten, 04.12.1996 - 5 S 1923/96
Bestimmung der Anforderungen an das Vorliegen einer gütlichen Erledigung im Sinne …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Frankfurt, 13.01.2005 - 3 U 109/04
Rechtsschutzversicherung: Leistungsumfang bei Kostenregelung im Vergleich
Im Übrigen spricht ohnehin vieles dafür, dass sogar eine vollständige Kostenübernahme der Beklagten im Vergleich mit der Regelung von § 5 Abs. 3 b der vorliegenden Geschäftsbedingungen, die im Wesentlichen § 2 Abs. 3 a ARB 75 entspricht, vereinbar wäre (vgl. BGH NJW 82, 1103 u. LG Mönchengladbach in NVersZ 2002, 139;… siehe auch Harbauer, ARB-Kommentar, 7. Auflage, § 2 ARB 75, Rdnr. 170 a). - OLG Schleswig, 29.04.2014 - 16 U 35/14
Grundstückskaufvertrag: Kostenquote bei einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen …
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für eine andere Bewertung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1982 (VersR 1982, 391). - BGH, 16.03.1983 - IVa ZR 216/81
Wirksamkeit einer Anfechtung des Erbvertrages - Verletzung des …
Es ist jedenfalls nicht von vornherein einzusehen, daß an das von der Klägerin erwartete Beratungs- und Betreuungsverhalten des Beklagten hinsichtlich seiner Korrektheit ein anderer, weniger strenger Maßstab anzulegen ist als an das Verhalten des Kapitalanlageberaters, den der Kapitalanleger mangels eigener Kenntnisse zu Rate zieht (vgl. dazu Senatsurteile vom 25.11.1981 - IVa ZR 286/80 - LM BGB § 652 Nr. 78 Bl. 2 und vom 2.2.1983 - IVa ZR 118/81 - zur Veröffentlichung bestimmt), oder an das Verhalten des gesondert mit individueller Beratung beauftragten Steuerberaters (dazu Senatsurteil vom 17.2.1982 - IVa ZR 284/80 - VersR 1982, 580) oder auch des Maklers (dazu Senatsurteil vom 8.7.1981 - IVa ZR 254/80 - NJW 1981, 2865 - WM 1981, 1175; dort war die Beratung sogar nur Nebenpflicht).